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zu § 460 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.

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Die Afterverpfändung ist zwar grundsätzlich zulässig (§ 454 Rz 1); der Pfandgläubiger haftet in diesem Falle aber auch für jene zufälligen Schäden, die bei ihm selbst nicht eingetreten wären (zu Recht krit Hinteregger/Pobatschnig/SK Rz 1; Wolkerstorfer/K3 Rz 3: „systemwidrig“).

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