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zu § 431 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken

 

Zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

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