[Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Bett, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angrenzenden Uferbesitzern.]
§ 410 ist seit Inkrafttreten von § 4 Abs 1 WRG im Jahr 1934 überholt und gegenstandslos: Bewirkt die Austrocknung eines Flussbettes, das öffentliches Gewässer ist, Landgewinn, so ändert sich nichts an den Eigentumsverhältnissen. Eine Grundgewinnung durch das Regulierungsunternehmen im Zuge von Flussregulierungen ist seit der Aufhebung von § 46 WRG (WRG-Novelle 1990) nur mehr für Sachverhalte vor dem 1.7.1990 möglich (dazu 1 Ob 98/15s).