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zu § 408 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.

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Die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht, wenn sich der Wasserstand („Austrocknung“; sonst greift § 407) oder der Gewässerlauf („Teilung mehrerer Arme“) verändert hat. Anders als § 407 gilt § 408 auch für das öffentliche

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Wassergut
(nach § 4 Abs 1 WRG wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet), wird vom WRG also nicht verdrängt (1 Ob 177/59; Holzner/RL Rz 1). Solche Veränderungen lassen allerdings Ausgleichsansprüche entstehen (§§ 409 f). Ersitzung des freigelegten Bettes ist nur denkbar, soweit kein öffentliches Wassergut vorliegt (§ 4 Abs 6 WRG; RS0049646; 1 Ob 181/14w: verfassungsrechtlich unbedenklich; s näher Kind, NZ 2014, 117).

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