Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Teilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigentumes unverletzt.
Die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht, wenn sich der Wasserstand („Austrocknung“; sonst greift § 407) oder der Gewässerlauf („Teilung mehrerer Arme“) verändert hat. Anders als § 407 gilt § 408
auch für das öffentliche <i>Riss</i> in <i>Bydlinski/Perner/Spitzer</i> (Hrsg), Kommentar zum ABGB<sup>Aufl. 7</sup> (2023) zu § 408 ABGB, Seite 472 Seite 472
Wassergut (nach § 4 Abs 1 WRG wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet), wird vom WRG also nicht verdrängt (1 Ob 177/59;
Holzner/RL Rz 1). Solche Veränderungen lassen allerdings Ausgleichsansprüche entstehen (§§ 409 f). Ersitzung des freigelegten Bettes ist nur denkbar, soweit kein öffentliches Wassergut vorliegt (§ 4 Abs 6 WRG; RS0049646; 1 Ob 181/14w: verfassungsrechtlich unbedenklich; s näher
Kind, NZ 2014, 117).