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zu § 406 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Der Eigentümer eines Tieres, welches durch das Tier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.

Seite 471

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§ 406 regelt keine Frage des Eigentumserwerbs, sondern schließt Ausgleichsansprüche nach Art der §§ 417 ff aus (Mader/KS Rz 1). Für die Deckung von Tieren kann nur aufgrund einer Vereinbarung, allenfalls unter Beachtung landesgesetzlich geregelter Deckungsgebühren für Zuchttiere, ein Entgelt verlangt werden.

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