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zu § 390 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

[idF BGBl I 2002/104]

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