Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seien, bestimmen die politischen Gesetze.
Literatur:
Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182;