Wer also behauptet, daß der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, dem liegt der Beweis ob.
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, Eigentum an (körperlichen, § 354 Rz 1) Sachen aller Art zu erwerben (vgl Art 6 StGG: Recht auf freien Erwerb von und auf freie Verfügung über Liegenschaften). Das Gegenteil wäre also zu beweisen (§ 356). Persönliche Eigentumsbeschränkungen bestehen für Ausländer nach den Landesgrundverkehrsgesetzen, jedoch nicht mehr für Ordenspersonen, selbst wenn sie die feierlichen Armutsgelübde abgelegt haben (K BGBl 1976/50; dazu 10 ObS 137/93). Allerdings können die guten Sitten (1 Ob 222/12x EvBl 2013/66 Brenn: Vermächtnis der Körperspende unproblematisch) oder das Gesetz (zB SMG: Suchtgifte; DMSG: Gegenstände bestimmter Sammlungen) die Verkehrsfähigkeit von Sachen (s auch § 325) einschränken.