Solange noch Hoffnung vorhanden ist, eine verlorene Sache zu erhalten, kann man sich durch den bloßen Willen in ihrem Besitze erhalten. Die Abwesenheit des Besitzers oder die eintretende Unfähigkeit, einen Besitz zu erwerben, heben den bereits erworbenen Besitz nicht auf.
§ 352 ist auf Sach- und Rechtsbesitz anwendbar (Kodek/K3 Rz 1). S 1 wiederholt die bereits in § 349 Fall 1 enthaltene Regel. Die Fähigkeit zum Besitzerwerb ist nach S 2 nur im Zeitpunkt des Besitzerwerbs gefordert (§ 310 Rz 1). Bloße Abwesenheit des Besitzers schadet nicht, solange der Besitz nicht nach §§ 349 ff verloren geht; zur Wirkung des Todes des Besitzers § 546 Rz 1.