Was in den vorhergehenden Paragraphen in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder anderen Werkes anzuwenden.
Die Gefährdung durch das Niederreißen eines Gebäudes wird wie jene durch Bauführung iSd § 340 geregelt. In § 343 geht es hingegen um die Gefährdung durch die einsturzgefährdete Sache selbst.