vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 334 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Ob einem redlichen Inhaber das Recht zustehe, seiner Forderung wegen die Sache zurückzubehalten, wird in dem Hauptstücke vom Pfandrechte bestimmt.

1
Der redliche Inhaber (also nicht nur der Besitzer; vgl § 309) kann die Sache wie nach § 471 zurückbehalten (6 Ob 507/93; zum Zusammenhang mit § 471 in der Urfassung vgl Holzner, JBl 2009, 688 FN 25). Allerdings ist auch hier die Zurückbehaltung in den Fällen des § 1440 ausgeschlossen. Auch Forderungen auf Aufwandersatz und Schadenersatz außerhalb der in § 331 und § 333 S 2 geregelten Fälle (zB § 392) sind gesichert, jedenfalls soweit sie sich gegen den die Herausgabe verlangenden Eigentümer selbst richten. Inwiefern die Sache wegen Ersatzforderungen gegenüber einem Dritten (zB Reparaturauftrag durch Nichteigentümer) dem Eigentümer vorenthalten werden kann, ist str (dazu Holzner, JBl 2009, 687 ff und Reidinger, FS Binder, 2010, 145; weiter § 471 Rz 6).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte