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zu § 323 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Der Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden

 

Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.

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