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zu § 313 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

insbesondere von einem bejahenden, verneinenden, oder einem Verbotsrechte

 

Der Gebrauch eines Rechtes wird gemacht, wenn jemand von einem andern etwas als eine Schuldigkeit fordert, und dieser es ihm leistet; ferner, wenn jemand die einem andern gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet; endlich, wenn auf fremdes Verbot ein anderer das, was er sonst zu tun befugt wäre, unterläßt.

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