Erwerbung des Besitzes. Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung
Kinder unter sieben Jahren sowie nicht entscheidungsfähige Personen, können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3, § 242 Abs. 3 und § 865 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.