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zu § 298 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

 

Rechte werden den beweglichen Sachen beigezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erklärt sind.

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