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zu § 142 ABGB (Höllwerth)

Höllwerth7. AuflJänner 2023

Rechtsnachfolge in Abstammungsangelegenheiten

 

Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden.

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