Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.
Durch den Verweis auf andere Gesetze warnt § 27 insb vor Einschränkungen der Rechtspersönlichkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Posch/SK Rz 1; s auch § 867).