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zu § 11 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

[b) Provinzialstatuten]

 

[Nur jene Statuten einzelner Provinzen und Landesbezirke haben Gesetzeskraft, welche nach der Kundmachung dieses Gesetzbuches von dem Landesfürsten ausdrücklich bestätigt werden.]

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