Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt seyn.
Stammfassung JGS 1811/946.
Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt seyn.
Stammfassung JGS 1811/946.