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zu §§ 1422, 1423 ABGB (Beclin)

Beclin3. AuflOktober 2019

Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.

IdF RGBl 1916/69 (III. TN). Mat: 78 BlgHH, 21. Sess 1912.

Seite 105

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