Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.
IdF RGBl 1916/69 (III. TN). Mat: 78 BlgHH, 21. Sess 1912. Seite 105