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zu § 1073 ABGB (Mader)

Mader3. AuflOktober 2019

Das Vorkaufsrecht ist in der Regel ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden.

Stammfassung JGS 1811/946.

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