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zu § 1061 ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

Pflichten des Verkäufers,

 

Der Verkäufer ist schuldig, die Sache bis zur Zeit der Übergabe sorgfältig zu verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben bey dem Tausche (§. 1047) aufgestellt worden sind.

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