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zu § 1035 ABGB (Kietaibl/Ladler)

Kietaibl/Ladler3. AuflOktober 2019

Geschäftsführung ohne Auftrag;

 

Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugnis erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.

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