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zu § 1436 ABGB (Kerschner/Geretschläger)

Kerschner/Geretschläger3. AuflJuni 2018

War jemand verbunden, aus zwei Sachen nur eine nach seiner Willkür zu geben, und hat er aus Irrtum beide gegeben; so hängt es von ihm ab, die eine oder die andere zurück zu fordern.

Stammfassung JGS 1811/946.

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