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zu § 430 ABGB (Wagner)

Wagner3. AuflMärz 2018

oder, an mehrere veräußerten Sachen.

 

Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an eine mit, an die andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.

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