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Vorbemerkungen zu den §§ 414–419 (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

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§§ 414–419 behandeln den Eigentumserwerb durch „künstlichen Zuwachs“. Dazu gehören die in den §§ 414–416 geregelte „Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt“ sowie der wegen des im Liegenschaftsrecht geltenden Grundsatzes „superficies solo cedit“ in den §§ 417–419 besonders behandelte Fall des Erwerbes durch Bauführung. All diesen Fällen gemeinsam ist die Beteiligung verschiedener Eigentümer bzw die Erbringung eigentumsrelevanter Arbeitsleistungen an fremden Sachen.

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