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zu § 412 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

f) vom abgerissenen Lande

 

Wird aber ein merklicher Erdteil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigentumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.

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