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zu § 390 ABGB (Klingenberg)

Klingenberg3. AuflMärz 2018

Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

IdF BGBl I 2002/104 (Art IV Z 2 SPG-Novelle 2002).

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