Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen sind, bestimmen die politischen Gesetze.
Stammfassung JGS 1811/946.
Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen sind, bestimmen die politischen Gesetze.
Stammfassung JGS 1811/946.