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zu § 381 ABGB (Holzner)

Holzner3. AuflMärz 2018

Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung. Die Zueignung.

 

Bei freistehenden Sachen besteht der Titel in der angebornen Freiheit, sie in Besitz zu nehmen. Die Erwerbungsart ist die Zueignung, wodurch man sich einer freistehenden Sache bemächtigt, in der Absicht, sie als die seinige zu behandeln.

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