1. Die Überschriften zu den genannten Hauptstücken unterscheiden drei große Gruppen des Eigentumserwerbs nach dem äußeren Erscheinungsbild des Erwerbsvorgangs: Zueignung, Zuwachs und Übergabe. Nach den Randschriften zu den §§ 381 und 423 erfolgt der Erwerb entweder „unmittelbar“ durch Entstehen neuen Eigentums beim Erwerber oder „mittelbar“ durch Übergang des Eigentums „von dem Eigentümer auf einen andern auf eine rechtliche Art“ (§ 423), also durch Übergabe. Damit wird offenkundig an die parallele Vorschrift beim Besitzerwerb angeknüpft (§ 314).1 Musterbeispiele des unmittelbaren Erwerbes sind vor allem die Aneignung freistehender Sachen, aber auch andere Fälle der Zuordnung bisher nicht (eindeutig) zugeordneter Sachen wie etwa der Früchte (§ 405), der neu entstandenen Insel (§ 407), des unmerklich angespülten Erdreichs (§ 411) oder der durch Verarbeitung erzielten Wertsteigerung (§ 415). Demgegenüber sind die eigentumsändernde Verbindung2 (durch Vereinigung, Vermischung oder Vermengung) nach §§ 416, 420 und die Bauführung (§§ 417–419) gleichsam als Unterfälle der Verarbeitung bei dieser nur angefügt. Bei anderen Erwerbsfällen überzeugt die gesetzgeberische Einordnung wenig: So wird etwa der Erwerb des Finders nach § 395 (Fassung 1811: § 392) systematisch nach wie vor als Aneignungsfall (einer sich als herrenlos erweisenden Sache) gesehen, aber von der hL als Verschweigungsfall betrachtet.3 Als solcher passt er nicht ins gesetzliche Schema unmittelbar-mittelbar, zumal er erst mit Ausfolgung an den Finder, also Abholung bei der Behörde eintritt (der Rechtserwerb setzt Besitz des Finders voraus und dieser wird mangels gesetzlicher Anordnung nicht etwa von der Fundbehörde gemittelt). Schließlich gibt es Unterfälle mit Mischcharakter, die der Gesetzgeber gleich von vornherein nicht in dieses Schema gebracht hat: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 367, 371 2. Fall) sowie titulierte Ersitzung setzen die Übergabe voraus und sind damit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mittelbare Erwerbsarten,4 während sie in ihrer originären Wirkung den unmittelbaren ähneln.