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zu §§ 1206, 1207 ABGB (Artmann)

Artmann3. AuflOktober 2016

5. Abschnitt
Umwandlung

 

(1) Die Gesellschafter können die Errichtung einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten mit der Eintragung der offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft

Seite 578

über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.

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