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zu § 1197 ABGB (Artmann)

Artmann3. AuflOktober 2016

3. Abschnitt
Rechtsverhältnisse zu Dritten

 

(1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

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