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zu § 1188 ABGB (Artmann)

Artmann3. AuflOktober 2016

Die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters kann von jedem Gesellschafter zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

IdF BGBl I 2014/83 (GesbR-RG).

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