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zu § 1181 ABGB (Artmann)

Artmann3. AuflOktober 2016

2. Abschnitt
Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

 

(1) Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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