Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen
§ 601. Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.
Stammfassung JGS 1811/946.