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zu § 601 aF, § 601 nF ABGB (Tschugguel)

Tschugguel3. AuflSeptember 2017

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen

§ 601. Wenn der Erblasser eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.

Stammfassung JGS 1811/946.

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