b) durch Vereinigung;
Wenn das Eigentum des dienstbaren und des herrschenden Gutes in einer Person vereinigt wird, hört die Dienstbarkeit von selbst auf. Wird aber in der Folge einer dieser vereinigten Gründe wieder veräußert, ohne dass dazwischen in den öffentlichen Büchern die Dienstbarkeit gelöscht wurde, so ist der neue Besitzer des herrschenden Gutes befugt, die Servitut auszuüben.