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zu § 523 ABGB (Bittner)

Bittner3. AuflJuni 2016

Klagerecht in Rücksicht der Servituten.

 

In Ansehung der Servituten findet ein doppeltes Klagerecht statt. Man kann gegen den Eigentümer das Recht der Servitut behaupten; oder, der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. Im ersten Fall muss der Kläger die Erwerbung der Servitut oder wenigstens den Besitz derselben als eines dinglichen Rechtes, im zweiten muss er die Anmaßung der Servitut in seiner Sache beweisen.

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