Weiderecht.
Ist bei Erwerbung des Weiderechts die Gattung und die Anzahl des Triebviehs; ferner die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreißigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.