Keine Servitut lässt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstück haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstückelung desselben, abgesehen von dem in § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann.
IdF gemäß RGBl 69/1916 (III. TN) Seite 797