Daher muss auch der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel von dem Berechtigten getragen werden. Wenn aber die Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird, so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwande beitragen, und nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten, kann er sich, auch ohne dessen Beistimmung, von dem Beitrage befreien.
Stammfassung JGS 1811/946.