Unter der Marginalrubrik „Erlöschung des Pfandrechts“ befinden sich die §§ 467–470. In der
Stammfassung des ABGB war diese noch auf die §§ 467–469 beschränkt. § 470 regelte bereits die Wirkungen des Pfandrechts in der
Insolvenz des Pfandbestellers: „Die Vorzugsrechte der Gläubiger bey dem Ausbruche eines Concurses bestimmt das Verfahren in Concurs-Fällen“. Es wurde also wieder (vgl §§ 461, 465) auf das einschlägige formelle Recht verwiesen.