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Vor §§ 467‑470 ABGB (Fidler)

Fidler3. AuflJuni 2016

I. Zur Systematik der §§ 467–470

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Unter der Marginalrubrik „Erlöschung des Pfandrechts“ befinden sich die §§ 467–470. In der Stammfassung des ABGB war diese noch auf die §§ 467–469 beschränkt. § 470 regelte bereits die Wirkungen des Pfandrechts in der Insolvenz des Pfandbestellers: „Die Vorzugsrechte der Gläubiger bey dem Ausbruche eines Concurses bestimmt das Verfahren in Concurs-Fällen“. Es wurde also wieder (vgl §§ 461, 465) auf das einschlägige formelle Recht verwiesen.

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