(1) Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs. 1, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass
1. der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,