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zu § 26 VKrG (Schopper/Skarics)

Schopper/Skarics3. AuflJuni 2016

(1) Verträge, bei denen ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs. 1, wenn im Vertrag selbst oder in einem gesonderten Vertrag zusätzlich vereinbart ist, dass

1. der Verbraucher zum Erwerb der Sache verpflichtet ist,

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