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zu § 541 aF, § 542 nF ABGB (Likar-Peer)

Likar-Peer3. AuflJuni 2016

Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Nachkommen desjenigen, welcher sich des Erbrechtes unwürdig gemacht hat, an dessen Stelle zur Erbfolge berufen, wenngleich er den Erblasser überlebt hat.

RGBl 1916/69 (III. TN)

Eintrittsrecht bei Erbunwürdigkeit

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