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zu § 538 aF, § 538 nF ABGB (Kalb)

Kalb3. AuflJuni 2016

Fähigkeit zu erben.

 

Wer ein Vermögen zu erwerben berechtigt ist, kann in der Regel auch erben. Hat jemand dem Rechte etwas zu erwerben überhaupt entsagt, oder auf eine bestimmte Erbschaft gültig Verzicht getan; so ist er dadurch des Erbrechts überhaupt, oder des Rechtes auf eine bestimmte Erbschaft verlustig geworden.

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