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zu § 537 aF, § 537 nF ABGB (Schauer/Motal)

Schauer/Motal3. AuflJuni 2016

Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Übernahme der Erbschaft, wie andere frei vererbliche Rechte, auf seine Erben über; wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.

Stammfassung JGS 1811/946.

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