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zu § 533 aF, § 533 nF ABGB (Mondel)

Mondel3. AuflJuni 2016

Titel zu dem Erbrechte.

 

Das Erbrecht gründet sich auf den nach gesetzlicher Vorschrift erklärten Willen des Erblassers; auf einen nach dem Gesetze zulässigen Erbvertrag (§ 602), oder auf das Gesetz.

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