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zu § 531 aF, § 531 nF ABGB (Schauer)

Schauer3. AuflJuni 2016

Verlassenschaft.

 

Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß.

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