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zu § 982 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

Beschränkung der wechselseitigen Klagen.

 

Wenn der Verleiher nach der Zurücknahme des Lehnstückes dessen Mißbrauch, oder übertriebene Abnutzung innerhalb dreißig Tagen nicht gerügt; oder, wenn der Entlehner nach der Zurückgabe von den auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen eben diesem Zeitraum keine Meldung gemacht hat; so ist die Klage erloschen.

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