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zu § 973 ABGB (Ertl)

Ertl3. AuflMai 2013

2.
der Zurückstellung;

 

Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurückzugeben.

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